Waffenrecht 07: Transport von Munition

Auch beim Transport von Munition ist einiges zu beachten. Gundsätzliches: § 2 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG): „Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.“ Nach § 2 Abs. 2 WaffG bedarf auch „der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem … Waffenrecht 07: Transport von Munition weiterlesen