Waffenrecht 08: Transport von Schreckschuss- und Luftdruckwaffen

Für den Transport von zugelassenen Schreckschuss- und Luftdruckwaffen gilt: Sie dürfen (ohne Bedürfnis) nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit transportiert werden. Gem. § 2 Abs. 1 WaffG ist „der Umgang mit Waffen oder Munition“ … „nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.“ Jugendliche dürfen daher grundsätzlich keine Waffen transportieren. Der Transport von Waffen ist … Waffenrecht 08: Transport von Schreckschuss- und Luftdruckwaffen weiterlesen