Auch, wenn ein WBK-Inhaber alleine in der eigenen Wohnung ist, muss eine unmittelbare, tatsächliche Kontrolle über Waffen gewährleistet sein, soweit sie (z.B. zur Reinigung) nicht im zugelassenen Tresor aufbewahrt werden.
Klingelt es also an der Tür, während die Waffe (aus welchen Gründen auch immer) nicht ordnungsgemäß aufbewahrt wird, sollte diese zunächst ordnungsgemäß eingeschlossen werden, bevor die Haustür geöffnet wird.
VG Ansbach, Beschluss v. 17.10.2023 – AN 16 S 23.19 – Zitat:
… Gem. § 36 Abs. 1 WaffG hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen….
… Der Antragsteller hat … gegen die Verpflichtung verstoßen, erforderliche Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition unbefugt an Dritte gelangen. Dass er nach seinem Vortrag jedenfalls zum Zeitpunkt der Kontrolle allein im Haus war und sich das Risiko, dass ein unbefugter Dritter diese Waffen tatsächlich an sich nimmt, nicht realisiert hat, ist für den Verstoß gegen die Waffenaufbewahrungspflicht irrelevant, da es hier auf das Verhalten des Waffenerlaubnisinhabers ankommt. …
… § 36 WaffG verbietet es dem Berechtigten nicht, in der eigenen Wohnung und dem eigenen befriedeten Besitztum seine Waffen bei sich zu tragen. Dies gilt jedoch nur, solange der Waffenbesitzer die tatsächliche Kontrolle über die Waffe hat und die erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen …. Daher darf sich eine Waffe auch im Rahmen ihrer Prüfung und Wartung nur für die Dauer der Reinigung und Funktionsprüfung außerhalb der sicheren Aufbewahrung befinden. Zwar will der Antragsteller hierbei durch das Klingeln an der Haustür unterbrochen worden sein. Dies hatte jedoch zur Folge, dass der Reinigungsvorgang von ihm nicht fortgesetzt werden konnte, sondern er deshalb den (Keller-)Raum verließ, sich zur Haustür begab und damit nicht mehr die tatsächliche Kontrolle über den Revolver hatte. …
Quellen: VDB-Waffen.de und VG Ansbach, Beschluss v. 17.10.2023 – AN 16 S 23.1917