Für den Transport von zugelassenen Schreckschuss- und Luftdruckwaffen gilt: Sie dürfen (ohne Bedürfnis) nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit transportiert werden.
„Waffenrecht 08: Transport von Schreckschuss- und Luftdruckwaffen“ weiterlesenKategorie: Waffen- und Sprengstoffrecht
Zur Beachtung 02: Vorsicht bei der Formulierung eines Kaufvertrags von erwerbspflichtigen Waffen
Waffenrecht 02: Aufbewahrung – Munition
Wieviel Munition darf man zu hause aufbewahren und wie muss sie gelagert werden?
Die Aufbewahrung von Waffen oder Munition regelt § 36 Waffengesetz (WaffG)
„Waffenrecht 02: Aufbewahrung – Munition“ weiterlesenWaffenrecht 11: Munitionserwerb
Wer darf welche Munition erwerben?
In Diskussionen rund um Munitionserwerb halten sich hartnäckig einige Gerüchte und Behauptungen. Was ist daran?
„Waffenrecht 11: Munitionserwerb“ weiterlesenWiederladen 01: Delaborieren von Fabrikmunition
Darf ein Wiederlader mit einer gültigen Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) – „Pulverschein“ defekte Fabrikmunition zum Zwecke der Vernichtung des Nitropulvers delaborieren?
Konkretes Beispiel: Eine in einer Munitionsfabrik hergestellte Patrone (Fabrikmunition) hat ein defektes oder fehlerhaft eingebautes Zündhütchen, das nicht zündet und daher die Treibladung in der Hülse nicht entzünden kann. Wie und von wem muss diese Patrone entsorgt werden? (Achtung, ggf. kann die Patrone noch nachzünden, also Vorsicht!)
„Wiederladen 01: Delaborieren von Fabrikmunition“ weiterlesenWaffenrecht 07: Transport von Munition
Auch beim Transport von Munition ist einiges zu beachten.
„Waffenrecht 07: Transport von Munition“ weiterlesenWaffenrecht 12: Aufsichten
Auf unserem Stand erfolgt das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)), u.A. der Sportordnung des DSB.
Unser Schützenkorps bestellt zum Schießen auf dem Schießstand Standaufsichten, deren Anordnungen verbindlich sind und unbedingt Folge zu leisten ist. Zuwiederhandlungen können Unfälle und andere ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen.
„Waffenrecht 12: Aufsichten“ weiterlesenWaffenrecht 06: Transport von Waffen
Vorab:
Gem. § 2 Abs. 1 WaffG ist „der Umgang mit Waffen oder Munition“ … „nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.“ Jugendliche dürfen daher grundsätzlich keine Waffen transportieren.
Der Transport von Waffen ist eine Unterart des Führens von Waffen.
Definition von „Führen einer Waffe“:
Gem. Abschnitt 2 Nr. 4 der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG)) „führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt“.
Das Führen von Waffen ist gem. § 10 Abs. 4 WaffG nur mit Erlaubnis zulässig. Eine Waffenbesitzkarte (WBK) reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Es gibt aber Ausnahmen:
„Waffenrecht 06: Transport von Waffen“ weiterlesenWaffenrecht 03: Aufbewahrung – Waffenschränke und Verankerung
Muss ein Waffenschrank verankert werden? Ja und nein.
Nach Waffengesetz: Nein, aber es dient dem Diebstahlschutz und ist daher sehr zu empfehlen und bei kleinen, leichten Waffenschränken obligatorisch.
„Waffenrecht 03: Aufbewahrung – Waffenschränke und Verankerung“ weiterlesenWaffenrecht 09: Waffenbesitzkarte
Was ist eine Waffenbesitzkarte (WBK)?
Die Waffenbesitzkarte (WBK) berechtigt Sportschützen, Jäger oder Sammler zum Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und ggf. Munition.
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