Waffenrecht 11: Munitionserwerb

Wer darf welche Munition erwerben?

In Diskussionen rund um Munitionserwerb halten sich hartnäckig einige Gerüchte und Behauptungen. Was ist daran?

Waffenrechtlicher Begriff „erwerben“:

Der Begriff wird in Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) – Begriffsbestimmungen geregelt:

Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe:

Im Sinne dieses Gesetzes …
1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,
3. überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,

Der Begriff „Erwerb“ im Waffenrecht meint also nicht erst einen Eigentumswechsel, sondern einen Besitzübergang, also schon das „in die Hand nehmen“ einer Waffe.


Behauptung:

Munitionserwerbsberechtigungen von großen Kalibern berechtigen auch zum Erwerb von kleineren, untergeordneten Kalibermunitionen. Stimmt das?

Nein und Ja:

Die Erwerbsberechtigung von Waffen und Munition regelt § 10 Waffengesetz (WaffG):

§ 10 WaffG: Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. …

§ 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Waffengesetz sagen ganz klar, dass nur diejenige Munition erworben werden darf, die ausdrücklich in der WBK oder dem Munitionserwerbsschein genannt ist.

Es gibt Ausnahmen:

So darf z.B. ein Erlaubnisinhaber für das Kaliber .357 Magnum auch Munition des Kalibers .38 Special erwerben, weil diese eine sog. „kaliberidentische Munition“ ist, die für die selbe Waffe zugelassen ist. Umgekehrt geht das aber nicht, weil in eine Waffe des Kalibers .38 Special keine .357er Munition hinein passt (die ist länger).
Das regelt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) unter Nr. 10.10:

10.10 Als eine Form der Erteilung einer Berechtigung zum Er-
werb und Besitz von Munition für dort bereits eingetragene
Schusswaffen sieht § 10 Absatz 3 Satz 1 die behördliche Ein-
tragung/Stempelung in der WBK (Spalte 7) vor. Die auf die-
sem Weg erteilte Berechtigung erstreckt sich über die in Spalte
3 der WBK konkret bezeichnete Munition (z. B. .357 Mag-
num) hinaus auf alle für die betreffende Waffe ebenfalls zuge-
lassenen Munitionsvarianten (gleiches Kaliber; gleicher oder
geringerer Gasdruck …, im Beispiel etwa auch Munition .38
Spezial oder .38 Spezial WC).

Weitere Ausführungen dazu gibt es hier.


Behauptung:

a) Wiederlader, also Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) – „Pulverschein“ dürfen jede Art von Munition laden und Besitzen?
b) Demzufolge dürfen Pulverscheininhaber auch jede Art von Munition erwerben, also auch kaufen?

a) Ja

§ 27 Sprengstoffgesetz (SprengG):
(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10 WaffG: Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
(3) … Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

Es gibt (abgesehen von verbotener Munition oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz) keine Einschränkungen auf besondere Größen oder Kaliber.

Also Ja! zu a):
Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) – „Pulverschein“ dürfen grundsätlich jede Art von Munition laden und diese besitzen, soweit sie nicht zur verbotenen Munition gehört oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegen.


b) Nein!

§ 10 Abs. 3 WaffG … Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition.

Mit „Erwerb und Besitz dieser!!! Munition“ ist ausschließlich die durch das selber Laden erworbene Munition gemeint. Der Pulverschein berechtigt nicht zum Erwerb von Fremdmunition durch Kauf oder Schenkung. Anderenfalls müsste es heißen „Erwerb und Besitz von Munition“.

In § 27 Abs. 1a SprengG ist das eindeutig formuliert: „Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition“ (s.o.)

Also Nein! zu b):
Wiederlader dürfen nicht jede Art von Munition erwerben, also auch nicht kaufen, sondern nur bearbeiten, es sei denn, die haben andere Erlaubnisse, z.B. WBK.

Ausnahme: Erwerb von Munition im Schießstand zur sofortigen Vernichtung