Mitgliedsbeiträge

Aufnahmeantrag

Mitgliedsbeiträge bis 2024:

  kein Bargeld !!! pro Jahr (per Einzug oder Überweisung): pro Monat
(kein Einzug – nur Dauerauftrag):
Erwachsene: ab 21 Jahre 145,00 € 12,50 €
Azubis: Auszubildende und Studenten 95,00 € 8,00 €
Junioren: Jugendliche von 18 bis 20 Jahre 95,00 € 8,00 €
Schüler: Jugendliche bis 17 Jahre 45,00 € 4,00 €
Ehepaare: 260,00 € 22,00 €
Familien: Ehepaar inkl. Kind(er) 290,00 € 24,50 €

Die Zugehörigkeit zu den Altersgruppen bezieht sich auf das Kalenderjahr, in dem das Alter erreicht wird. Wer also im laufenden Kalenderjahr z.B. 18 wird, wird für dieses Jahr als Junior abgerechnet.

Unabhängig vom Eintrittsdatum ist im Eintrittsjahr grundsätzlich der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Bei Eintritt nach dem 30.06. wird aus Kulanz für das erste Beitragsjahr nur der halbe Jahresbeitrag erhoben. Aufnahmegebühren fallen derzeit nicht an.

Ab 2025 gelten neue Beiträge:

  kein Bargeld !!! pro Jahr (per Einzug oder Überweisung): pro Monat
(kein Einzug – nur Dauerauftrag):
Erwachsene: ab 21 Jahre 175,00 € 15,00 €
Azubis: Auszubildende und Studenten 95,00 € 8,00 €
Junioren: Jugendliche von 18 bis 20 Jahre 95,00 € 8,00 €
Schüler: Jugendliche bis 17 Jahre 45,00 € 4,00 €
Ehepaare: 315,00 € 27,00 €
Familien: Ehepaar inkl. Kind(er) 350,00 € 30,00 €

Wenn Trainerkosten anfallen, werden diese, soweit sie nicht durch Zuschüsse des LSB abgedeckt sind, auf die betroffenen Mitglieder umgelegt. Kinder und Jugendliche sind davon ausgenommen.

Aufnahmeantrag

Auszug aus § 7 der Satzung:

7.6 Die Mitglieder des Schützenkorps sind verpflichtet, den festgesetzten Jahresbeitrag, die Aufnahmegebühr und die sonstigen finanziellen Verpflichtungen zu zahlen.

7.6.1 Die unter 7.6 genannten finanziellen Verpflichtungen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
7.6.2 Der Jahresbeitrag ist innerhalb der ersten beiden Quartale des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.
7.6.3 Für Mitglieder, die im Laufe des Jahres austreten, ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen.
7.6.4 Zahlungsbefreiung ist nur auf besonderen schriftlichen Antrag möglich. Er bedarf der Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes.