Waffenrecht 02: Aufbewahrung – Munition

Wieviel Munition darf man zu hause aufbewahren und wie muss sie gelagert werden?

Die Aufbewahrung von Waffen oder Munition regelt § 36 Waffengesetz (WaffG)

§ 36 WaffG – Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. …

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.

Genaueres regelt die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV):

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

  1. mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
  2. und 4. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (oder 1) … entspricht … c) (zusätzlich) Munition;

Munition darf also in den folgenden Behältnissen aufbewahrt werden:

  1. Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung (z.B. Spint) – aber ohne Waffen!
  2. Im Waffenschrank Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder 1 gemeinsam mit Waffen
  3. Ggf. in einem Waffenschrank der Stufe A oder B in einem abschließbaren Innenfach (alte Regelung siehe Merkblatt)
Dabei gibt es keine Begrenzung in der Menge, wohl aber in der Munitionsart, für die man eine Erwerbserlaubnis haben muss.

Etwas anderes gilt beim Transport von Munition, bei dem es eine Mengenbegrenzung von 50 kg gibt und einige Regeln zu beachten sind.

Darüber hinaus dürfen Munition und Zündmittel (Zündhütchen) nach dem Sprengstoffgesetz nicht gemeinsam in einem Behältnis mit nicht verladenen Explosivstoffen (Nitro- oder Schwarzpulver) gelagert werden.

Woher kommt das Gerücht über maximale Lagerung von 5000 Schuss?

Darüber lässt sich nur spekulieren. In Österreich gibt es in § 41 Abs 1 WaffG (A) eine Meldepflicht der Verwahrungsmaßnahmen bei „Munition in großem Umfang“, die dort allgemein mit über 5000 Schuss interpretiert wird.

Im deutschsprachigen Raum werden solche Normen in Internetforen gerne durcheinander gewürfelt.

So eine Regelung braucht es bei uns nicht, weil bei uns schon für eine einzige Patrone eine ordnungsgemäße Unterbringung nachzuweisen ist (§ 36 Abs. 3 WaffG s.o.).