Wiederladen 01: Delaborieren von Fabrikmunition

Darf ein Wiederlader mit einer gültigen Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) – „Pulverschein“ defekte Fabrikmunition zum Zwecke der Vernichtung des Nitropulvers delaborieren?

Konkretes Beispiel: Eine in einer Munitionsfabrik hergestellte Patrone (Fabrikmunition) hat ein defektes oder fehlerhaft eingebautes Zündhütchen, das nicht zündet und daher die Treibladung in der Hülse nicht entzünden kann. Wie und von wem muss diese Patrone entsorgt werden? (Achtung, ggf. kann die Patrone noch nachzünden, also Vorsicht!)

Möglichkeit 1:
Abgeben beim Fachhändler (Büchsenmacher oder Waffen- und Munitionsfachhandel) durch einen zum Transport Berechtigten.

Möglichkeit 2:
Delaborieren durch einen Inhaber eines gültigen Pulverscheins, einen „Wiederlader“. Aber darf der das?

Diese Frage wird in verschiedenen Foren differenziert diskutiert.

Einige sagen „Ja klar, dazu hat er doch den Schein.“. Es gibt aber auch die Meinung, dass der Umgang mit fremden, unbekannten Pulver Wiederladern generell verboten ist. Das Delaborieren von Fabrikmunition stelle eine unzulässige „Gewinnung“ von fremden Pulver dar, was bereits ein verbotener Umgang sei.

Fakt ist, dass Explosivstoffe (z.B. Nitropulver) unbekannter Zusammensetzung oder Herkunft von Wiederladern schon aus Sicherheitsgründen nicht weiterverwendet werden dürfen, sondern vernichtet werden müssen. Andernfalls wären die Auswirkungen beim Abfeuern einer Patrone nicht absehbar. Das ist unstrittig.

zur Klarstellung: Es geht hier ausschließlich um das laden/entladen von Patronenmunition.

Was steht dazu in den Vorschriften?

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG):
§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang:
(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen
1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
bedarf der Erlaubnis.

Diese Erlaubnis wird durch den Pulverschein erteilt. Dabei geben die Waffenbehörden, die diese Erlaubnisse ausstellen, in den Pulverscheinen genau vor, was der jeweilige Wiederlader darf und was nicht.

Ein Pulverschein (Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)) berechtigt (je nach Eintragung) z.B. zum …

I.
nicht gewerbsmäßigen Erwerb, Befördern, Bearbeiten, Wiedergewinnen/Delaborieren (nicht bei Fund- oder Lagermunition), Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Überlassen an Berechtigte, von/mit folgenden Stoffen und Gegenständen: Nitrocellulosepulver, Schwarzpulver
II.
Die Erlaubnis wird wie folgt beschränkt:
– Laden und Wiederladen von Patronenhüslen
– Vorderladerschießen

Das Delaborieren und Vernichten fällt unter dem „Umgang“ mit Explosivstoffen.

Die einzelnen Begriffe zum Umgang sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) unter Ziffer 3.1 beschrieben.

3.1 Zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zählen die in § 3 Abs. 4 SprengG aufgeführten Tätigkeiten.

3.1.4 Das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe umfasst das Entladen (Delaborieren) von Fund und
Lagermunition oder anderen Gegenständen mit explosionsgefährlichen Stoffen und das Wiederbrauchbarmachen
des explosionsgefährlichen Stoffes.

Folgerung

Das Wiedergewinnen nach Nr. 3.1.4 SprenggVwV ist im Pulverschein (abgesehen von Fund- und Lagermunition) ausdrücklich erlaubt und beinhaltet das Delaborieren. Fund- und Lagermunition sind in erster Linie z.B. Reste aus den Weltkriegen oder Munitionen mit Zusatzstoffen. Um die geht es hier nicht.

Einen Begriff „Gewinnen“ kennt das Waffenrecht nicht. Das Erlangen des Zugriffs auf das Pulver in Munition und eine „Wiederbrauchbarmachung“ fällt unter den Begriff „Wiedergewinnen“. Das darf man also grundsätzlich mit dem Pulverschein. Für Fabrikmunition gibt es da keine Ausnahme.

Allerdings muss das aus „Fremdmunition“ gewonnene Pulver unverzüglich vernichtet werden, weil die Zusammensetzung und das Abbrandverhalten nicht bekannt sind (s.o.). Auch das ist „Umgang“ mit Explosivstoffen und darf nur durch einen Pulverscheininhaber erfolgen.

Fazit:

Ein Wiederlader darf mit gültiger Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) – „Pulverschein“ defekte Fremd- und damit auch Fabrikmunition zum Zwecke der Vernichtung des Nitropulvers delaborieren und das Pulver vernichten.