Waffenrecht 06: Transport von Waffen

Vorab:
Gem. § 2 Abs. 1 WaffG ist „der Umgang mit Waffen oder Munition“ … „nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.“ Jugendliche dürfen daher grundsätzlich keine Waffen transportieren.

Der Transport von Waffen ist eine Unterart des Führens von Waffen.

Definition von „Führen einer Waffe“:

Gem. Abschnitt 2 Nr. 4 der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG)) „führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt“.

Das Führen von Waffen ist gem. § 10 Abs. 4 WaffG nur mit Erlaubnis zulässig. Eine Waffenbesitzkarte (WBK) reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Es gibt aber Ausnahmen:

§ 12 WaffG regelt Ausnahmen hierzu in Absatz 3:

„(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

  1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
  2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
  3. in Fällen der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung diesen ein wesentliches Teil entnimmt und mit sich führt; mehrere mitgeführte wesentliche Teile dürfen nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.“

Die für die meisten Sportschützen wichtigste Regelung ist sicherlich die Nr. 2.

Folgende 3 Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG:

1. Nicht schussbereit

Gem. Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 12 WaffG
…ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

2. Nicht zugriffsbereit

Gem. Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 13 WaffG
… ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird;

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, WaffVwV sagt zu Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 12 und 13:

„Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar – also mit wenigen schnellen Handgriffen – in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Waffe am Körper in einem Holster getragen oder im PKW in unmittelbarer, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers ohne weitere Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen, aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird.“

Der Transport in einem verschlossenen Behältnis (z.B. Tasche mit verschlossenem Schloss) ist in jedem Fall empfehlenswert und nicht zu beanstanden.

Der Kofferraum eines PWK reicht oft nicht, weil er zwar zu, aber nicht unbedingt verschlossen ist. Der Kofferraum eines Kombis ist zum Fahrgastraum nicht geschlossen. Darüber hinaus ist der Transport zum bzw. vom Auto ohne separate Tasche nicht verschlossen.

2a. Was ist ein verschlossenes Behältnis?

Das ist nicht eindeutig definiert. Mit dem Waffengesetz in der Fassung vom 01.04.2003 wurde die Formulierung von „einem geschlossenen Behältnis“ in „einem verschlossenen Behältnis“ geändert. Das lässt die Intention zu, dass das Behältnis nicht (nur?) zu, sondern abgeschlossen, also durch ein Schloss oder eine andere Sicherung vor Zugriff gesichert sein muss.
Offen bleibt die Frage, ob das Behältnis die Waffe voll umschließen muss oder wie die Sicherung auszusehen hat.
Manchmal liest man die Interpretation, dass der Verschluss des Behältnisses den Zugriff auf die Waffe für Fremde nicht „zertörungsfrei“ ermöglichen darf. Dann würde auch ein (Einmal-)Kabelbinder reichen. Das ist aber sicher nicht sehr praktikabel. Ein simples Schloss um den Abzugsbügel dürfte jedenfalls kein verschlossenes Behältnis sein.

Die Bedeutung des Behältnisses ist aber wichtiger, als man zunächst denkt. Angesichts der Tatsache, dass es in der WaffVwV noch weitere Möglichkeiten gibt, die Zugriffsbereitschaft zu verhindern, scheint das in einem Fahrzeug erst einmal zweitrangig zu sein. Tatsächlich muss man die Waffe aber auch zum Fahrzeug hin und zurück transportieren. Dabei eine Verhinderung der Zugriffsbereitschaft ohne ein verschlossenes Behältnis zu gewährleisten, ist sicherlich schwierig.

Eine geschlossene, mit einem simplen Zahlenschloss abgeschlossene Tasche, in der die Waffe verwahrt wird, erfüllt in jedem Fall das Kriterium „nicht zugriffsbereit“.

3. …von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit…

Der VDB sagt dazu:

„Hiervon erfasst sind die bekannten und typischen Fälle wie der Weg des Sportschützen mit seiner Waffe zum Schießstand, um dort zu trainieren oder einen Wettkampf zu schießen, oder auch der Weg zum Büchsenmacher, wenn die Waffe zur Reparatur muss. Ebenfalls umfasst ist der Transport der Waffe, um diese einem Kaufinteressenten vorzuführen, oder zu einer Ausstellung „


Unterlagen

Bei jedem Transport müssen vom Berechtigten die Erlaubnispapiere (WBK und Bundespersonalausweis) im Original mitgeführt werden.


Waffentransport ohne WBK

Der Transport von Vereinswaffen, durch Mitglieder eines
Schützenvereins, die (noch) keine eigene Waffenbesitzkarte haben, wird in § 12 Abs. 1 Nr. 3b WaffG geregelt.

„§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese…
3. … von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er…
3b. … als Beauftragter oder Mitglied einer… schießsportlichen Vereinigung, ……
…den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;“

Diesbezüglich gibt es auf Seite 4 des eines Merkblatts des VDB „Mit der Waffe unterwegs – Transport & Führen von Waffen (ohne Waffenschein)“ erschöpfende Ausführungen:

„Dies bedeutet, dass ein Verein einem WBK-losen Mitglied (oder Beauftragten) eine Vereinswaffe (gleiches gilt auch für die Waffe eines anderen Mitglieds) ausleihen kann und dieser die Waffe – solange er sich an die Weisungen des für die Waffe Berechtigten hält – mit zum Wettkampf nehmen kann.

Die Waffe sollte den Mitgliedern ohne WBK allerdings nicht über Nacht nach Hause mitgegeben werden, da es in den meisten Fällen von Schützen ohne WBK auch an dem vorgeschriebenen Waffenschrank für die sichere Aufbewahrung mangelt.

Soweit aber die Weisungen dahin gehen, dass die Waffe nach Beendigung des Wettkampfes auf direktem Weg wieder zurückgebracht werden muss und das WBK-lose Mitglied darauf hingewiesen wird, wie die Waffe zu transportieren ist, ist diese Möglichkeit ein gangbarer Weg.“

Auch ohne eigene WBK sind aber die folgenden Unterlagen mitzuführen:

  • Kopie der WBK des Berechtigten
  • Personalausweis des Beauftragten
  • Eine ausgefüllte und unterschriebene Transportbescheinigung zur Dokumentation des Zwecks, der Anweisungen des Zeitraums u.s.w.
    Z.B. die des VDB: