Pulverschein – C.I.P. – Die Munitionsdatenbank
Sportschützen und Jäger können ihre Munition ggf. selber laden bzw. „wiederladen“.
Dafür gibt es Gründe:
- Kosten:
Munition ist sehr teuer geworden. Beim Wiederladen kann für die Munition man deutlich Geld sparen. Allerdings ist die Ausstattung zum Wiederladen nicht billig und rentiert sich erst im Laufe der Zeit in Abhängigkeit vom Munitionsbedarf durch Trainings- und Wettkampfhäufigkeit. Das macht es für Sportschützen i.d.R. interessanter, als für Jäger. - Präzision:
Eine genaue Trefferlage ist abhängig von sehr vielen Faktoren. Einer davon ist eine gute Abstimmung der Munition auf Waffe und Schützen. Hierbei hilft es enorm, wenn man diese selber laborieren und testen kann und nicht auf Fabrikmunition angewiesen ist. - Materialschonung:
Wiedergeladene Munition sollte auf die Waffe und den Schützen abgestimmt sein (s.o.) und ist i.d.R. geringer geladen (weniger Pulver), als Fabrikmunition. Das schont die Waffe und die Knochen durch geringeren Verschleiß.
Zum Wiederladen benötigt man eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG), den sog. „Pulverschein“.
Was darf ich mit einem Pulverschein?
Diese Erlaubniss ist auf 5 Jahre befristet und erstreckt sich ausschließlich auf den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu den folgenden drei Zwecken im Privaten Bereich:
- Laden und Wiederladen von Patronenhülsen mit Nitrocellulosepulver
- Vorderladerschießen mit Schwarzpulver
- Schießen „Böllern“ mit Böllerpulver
Jeder dieser drei Zwecke muss gesondert beantragt und genehmigt werden.
Die Erlaubnis gilt nicht für andere Bereiche, z.B. gewerbliche Zwecke oder für den Umgang mit Explosiv- und Sprengstofen. Auch Feuerwerk zu Silvester darf damit nicht hergestellt werden.
Der Pulverschein
Der „Pulverschein“ ist sehr eingegrenzt. Der Text ist genau auf den genehmigten Bereich eingegrenzt:
z.B.:
„Name … erhält hiermit … die Erlaubnis zum/zur nicht gewerbsmäßigen Erwerb, Befördern, Bearbeiten, Wiedergewinnen / Delaborieren (nicht bei Fund- oder Lagermunition), Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Überlassen an Berechtigte, von/mit folgenden Stoffen und Gegenständen:
Nitrocelluiosepuiver, Schwarzpulver“
Auch die Menge des Erwerbs von explosionsgefährlichen Stoffen (Nitrocelluiosepuiver, Schwarzpulver) ist für die fünf Jahre Gültigkeit des Pulverscheins genau festgelegt.
Darüber hinaus werden im Pulverschein Auflagen zu Ladedaten, Transport, Lagerung, Sicherung u.s.w. erteilt.
Wie bekomme ich eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)?
Dafür gibt es ein Merkblatt für Sportschützen und Jäger zum Erwerb der Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) vom Landkreis Harburg:
Wiederladen
Welches Material/Werkzeug benötige ich mindestens zum Wiederladen?
Werkzeug und Hilfsmittel:
- Wiederladepresse (Einstation oder Mehrstationenpresse)
Dazu gehört noch:- Hülsenhalter (Kaliberspezifisch)
- Matritzen (Kaliberspezifisch)
- Kalibrier und Entzündermatritze
- Pulverfüllmatritze
- Geschosssetzmatritze
- Crimpmatritze
- Pulverfüller
- Zündhütchensetzer (ist in Mehrstationenpressen integriert)
- Zündlochreiniger
- Pulverwaage
- Delaborierhammer
- Messschieber
Material und Zubehör:
- Patronenhülsen
- Geschosse
- Zündmittel: Zündhütchen
- Sprengmittel: Nitropulver/Schwarzpulver
- Graphitpulver (als Schmierstoff für die Presse)
Diese Aufzählung ist exemplarisch und je nach Bedarf nicht vollständig. Sie soll eine gewisse Mindestausrüstung dokumentieren. Darüber hinaus gibt es sehr viel mehr, was nützlich sein kann.
Links:
C.I.P. – Die Munitionsdatenbank
Die Normierungsstelle für Munition für Handfeuerwaffen ist die C.I.P. – COMMISSION INTERNATIONALE PERMANENTE POUR L’EPREUVE DES ARMES A FEU PORTATIVES
Hier werden alle technischen Maße und Toleranzen zu Munition für Handfeuerwaffen und deren Patronenlager veröffentlicht. Hier können die Norm-Maße zum Wiederladen abgelesen werden.
In unserem Stand werden nur Kurzwaffenkaliber geschossen.
Eine Auswahl von C.I.P.-Blättern für einige Kurzwaffenkaliber (sortiert nach Geschossdurchmesser):