Waffenrecht 04: Aufbewahrung – Waffenschrankschlüssel

Lt. einem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.08.2023 sind Schlüssel zu einem Waffenschrank in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards für die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht.

Nach einer Mitteilung des Jagdmagazins „Pirsch“ vom 08.04.2024 findet Urteil des OVG NRW in Niedersachsen keine Anwendung.

Zitat:

Urteil hat keine Auswirkung auf Niedersachsen

Wir wollten wissen, wie sich der Sachverhalt im Jägerland Niedersachsen abzeichnet. Auf Nachfrage unserer Redaktion beim niedersächsischen Innenministerium erhielten wir Antwort: Das Urteil des OVG NRW würde einen Einzelfall betreffen. „Dieses Urteil hat keine bindende Wirkung für die Waffenbesitzerinnen und Waffenbesitzer im Land Niedersachsen.“

Weiter heißt es aus dem Ministerium, dass vor diesem Hintergrund niedersächsische Innenministerium den niedersächsischen Waffenbehörden empfohlen hätte, „bei Waffenaufbewahrungskontrollen aktuell nicht den Maßstab des OVG Urteiles anzuwenden, sondern die bisherige Verwaltungspraxis weiter anzuwenden.“

Pirsch.de

Da die dauerhaft sichere Aufbewahrung eines Schlüssels sich unabhängig davon oft als schwierig gestaltet, empfehlen wir bei Neuanschaffungen immer einen Waffenschrank der „Bauart DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 1“ mit elektronischem Zahlenschloss. Die sind nur minimal teurer und haben erheblich mehr Möglichkeiten.