Waffenrecht 07: Transport von Munition

Auch beim Transport von Munition ist einiges zu beachten.

Gundsätzliches:

§ 2 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG): „Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.“

Nach § 2 Abs. 2 WaffG bedarf auch „der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind“ einer Erlaubnis (Erlaubnispflichtige Waffen).

Diese Erlaubnis ist entweder in die jeweilige WBK oder in einen separaten Munitionserwerbsschein eingetragen.

Wer eine „Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen“ nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) hat (sog. Wiederlader), hat ebenfalls das Recht zum Umgang mit seiner selbst geladenen oder wiedergeladenen Munition.

Das gilt auch für einen Transport von Munition.

Für den Transport von Munition ohne WBK gilt das gleiche, wie für Waffen.

Behältnis

Zum Transportbehältnis der Munition sagt der DSB:

„Der Transport von Munition unterliegt keinen Beschränkungen hinsichtlich eines Behältnisses; allerdings muss der Transport so erfolgen, dass ein Zugriff Unbefugter nicht möglich ist.“

Muss Munition getrennt von der Waffe transportiert werden?

Weder aus dem Waffengesetz, noch aus dem Spengstoffgesetz ergibt sich eine solche Vorschrift.

Aber nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG müssen Waffen „nicht schussbereit“ transportiert werden . Gem. Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 12 WaffG
…ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;“

Munition darf daher von Berechtigten zwar gemeinsam mit der Waffe, aber nicht in der Waffe transportiert werden.

Mengen

Der Transport von Munition fällt unter die Gefahrgutverordnung. Munition fällt in die Gefahrenklasse 1.4S, für die eine Maximalmenge von 50kg vorgegeben ist

Der DSB schreibt dazu:

Für den privaten Gebrauch können … folgende Gesamtmengen, ohne die Voraussetzungen eines Gefahrguttransportes zu erfüllen, im PKW (nicht pro Person) transportiert werden:

  • 3 kg Schwarzpulver
  • 50 kg Munition (Bruttomasse)

Der Transport hat in „handelsüblicher“ Verpackung zu erfolgen.

Quelle: https://www.dsb.de/aktuelles/artikel/news/neue-richtlinien-fuer-den-transport-von-munition-und-schwarzpulver

aber Achtung:

Munition ist i.d.R. mit Bleigeschossen versehen, die ein hohes spezifisches Gewicht haben. Blei hat ein Gewicht von 11,4 kg pro Liter. Da sind 50 kg schnell erreicht.

Eine Patrone im Kaliber 9mm Luger hat ein Gewicht von bis zu 12,65 g (bei 147 gr Geschossgewicht). Das bedeutet, dass 4000 Schuss Patronen im Kaliber 9mm Luger bei einem Geschossgewicht von 147 gr (9,53g) mit 50,6 kg bereits über der zulässigen Transportmenge eines Fahrzeuges liegen.