Muss ein Waffenschrank verankert werden? Ja und nein.
Nach Waffengesetz: Nein, aber es dient dem Diebstahlschutz und ist daher sehr zu empfehlen und bei kleinen, leichten Waffenschränken obligatorisch.
Die Aufbewahrung von Waffen regeln § 36 Waffengesetz (WaffG) und § 13 der allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaFFV) – Ausfertigungsdatum: 27.10.2003
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html
https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html
Weder § 36 WaffG, noch § 13 AWaFFV regelt eine Verankerung.
Nach §36 Abs. 3 WaffG hat derjenige, der „erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat,“ … „der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.“ Mehr steht da nicht dazu drin.
Gem. § 13 AWaFFV darf ein Waffenschrank der „Bauart DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0“ unter 200 kg (Leergewicht) neben beliebig vielen Langwaffen und Munition bis zu 5 Kurzwaffen beinhalten und fertig (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 AWaffV). Dies gilt unabhängig von einer Verankerung.
In einen Waffenschrank der „Bauart DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0“ über 200 kg (Leergewicht) darf man (unabhängig von Verankerungen) bis zu 10 Kurzwaffen (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 AWaffV) zu den Langwaffen und der Muni packen.
Ein Waffenschrank der „Bauart DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 1“ darf unabhängig von Gewicht und Verankerung unbegrenzt viele Lang- und Kurzwaffen (§ 13 Abs. 2 Nr. 5 AWaffV) sowie Munition beinhalten.
Eine stabile Verankerung ist als Diebstahlschutz immer sinnvoll, weil mit heutigen technischen Mitteln auch ein 1’er Schrank über 200kg keine Diebstahlhürde mehr darstellt.
Kleine, leichte Waffenschränke können leicht geschlossen transportiert werden. Ob die Verankerung eine Frage der Sorgfalt bei der Aufbewahrung von Waffen ist, sei dahingestellt, könnte aber der Grund dafür sein, dass einige Waffenschrankhersteller und Waffenbehörden ggf. eine Verankerung verlangen.
Ein sehr gut erklärendes YouTube Video seht Ihr hier.
Das Ganze wird sehr differenziert diskutiert. Es gibt auch unterschiedliche Interpretationen der einzelnen Innenministerien der Bundesländer zur Norm DIN/EN 1143-1 zur Verankerung, z.B. wenn der Schrankhersteller eine Verankerung vorschreibt, um die Norm zu erfüllen.
Im Zweifel immer verankern, wenn es möglich ist. Wenn nicht, ist eine Rücksprache mit der jeweiligen Waffenbehörde sinnvoll.