Waffenrecht 09: Waffenerwerb (die eigene WBK)

In Deutschland sind die Anforderungen zum Erwerb einer eigenen Waffe sehr streng.

Dies wird durch das Waffengesetz (WaffG) geregelt.

Das Waffengesetz in Deutschland ist eines der strengsten Waffengesetze der Welt. Die Rechtslage ist jetzt schon sehr komplex und durch immer neue Ideen der Politik im ständigen Fluss. Daher hier nur eine kurze Abhandlung ohne Gewähr der uneingeschränkten Richtigkeit und Vollständigkeit.

Der Erwerb von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition ist (u.A. gem. § 4 WaffG) an verschiedene Voraussetzungen gebunden.

Voraussetzung ist z.B., dass die Person…

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1) (Großkaliberwaffen: 25 Jahre)
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) (z.B. keine Vorstrafen) hat
  3. persönliche Eignung (§ 6) (z.B. geistige Gesundheit) besitzt
  4. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7)
  5. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8)
  6. seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
  7. über einen geeigneten Tresor für die Unterbringung der Waffen verfügt.

Nachweise

Dafür und darüber hinaus muss der Antragsteller vorab verschiedene Nachweise erbringen:

  • Die Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) werden durch die Waffenbehörde geprüft.
  • Für den Sachkundenachweis muss der Antragsteller eine Bescheinigung über eine erfolgreich bestandene „Waffen- und Sachkundeprüfung“ vorlegen.
  • Der Antragsteller muss ein „Bedürfnis“ nachweisen.

Bedürfnis

§ 14 WaffG sagt dazu, dass…

  • das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
  • das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
    a) einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
    b) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
  • und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Aufbewahrung

Gem. § 36 WaffG (Aufbewahrung von Waffen oder Munition) muss der Antragsteller darüber hinaus einen geeigneten Tresor für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen nachweisen.

Regelmäßige Prüfung:

§ 4 WaffG – Voraussetzungen für eine Erlaubnis …

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Verbotene Waffen und Gegenstände

Das BKA Informiert – Quelle: VDB