Was ist eine Waffenbesitzkarte (WBK)?
Die Waffenbesitzkarte (WBK) berechtigt Sportschützen, Jäger oder Sammler zum Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und ggf. Munition.
Eine WBK berechtigt nicht! zum Führen (also zum offenen oder verdeckten Tragen) einer Waffe außerhalb des eigenen „befriedeten Besitztums“ oder des Schießstands. Dafür benötigt man grundsätzlich einen Jagdschein oder einen Waffenschein. Das ist aber differenziert zu betrachten und ein anderes Thema.
Man unterscheidet die folgenden Waffenbesitzkarten:
- Gelbe WBK (für Sportschützen)
- Grüne WBK (für Sportschützen und Jäger)
- Rote WBK (für Waffensammler)
Für Sportschützen wird grundsätzlich die Gelbe und bei Bedarf die Grüne WBK ausgestellt.
Gelbe WBK:
Die Gelbe WBK erlaubt es, die folgenden Waffen, ohne weitere Genehmigung, zu erwerben und zu besitzen:
- Einzellader-Langwaffen (z.B. einschüssige Flinten und Büchsen),
- Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen (z.B. Unterhebelrepetiergewehre),
- Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition (z.B. Sportpistolen)
- Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)
Nach dem Erwerb ist die Waffe in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde anzumelden.
Die gelbe Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb von Munition für die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen.
Grüne WBK:
Die Grüne WBK berechtigt zum Erwerb und Besitz ausschließlich der in diese WBK eingetragenen Waffen und Munition.
In die Grüne WBK können die folgenden Waffen eingetragen werden:
- Mehrschüssige Pistolen und Revolver
- Halbautomatische Langwaffen wie Selbstladebüchsen und -flinten
Jede Waffe muss vorab und einzeln bei der zuständigen Waffenbehörde über einen „Voreintrag“ beantragt werden. Dieser Voreintrag ist ein Jahr gültig, danach verfällt der Voreintrag.
Die grüne Waffenbesitzkarte berechtigt nur zum Erwerb von Munition, für die in die Waffenbesitzkarte ein spezieller Munitionserwerb eingetragen ist.
Quelle (u.A.): Wikipedia – Waffenbesitzkarte (Deutschland)
2/6 Regelung
Für alle Waffen gilt: Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 WaffG dürfen innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. Natürlich auch nur dann, wenn ein Bedürfnis besteht.
Aufbewahrung von Waffen:
Für erlaubnispflichtige Waffen gelten besondere Aufbewahrungs- und Transportvorgaben und -pflichten: