Für den Transport von zugelassenen Schreckschuss- und Luftdruckwaffen gilt: Sie dürfen (ohne Bedürfnis) nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit transportiert werden.
Gem. § 2 Abs. 1 WaffG ist „der Umgang mit Waffen oder Munition“ … „nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.“ Jugendliche dürfen daher grundsätzlich keine Waffen transportieren.
Der Transport von Waffen ist eine Unterart des Führens von Waffen. Das Führen von Waffen ist gem. § 10 Abs. 4 WaffG nur mit Erlaubnis zulässig.
Definition von „Führen einer Waffe“:
Gem. Abschnitt 2 Nr. 4 der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG)) „führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt“.
Was sind Schreckschusswaffen?
Nach Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) „Begriffsbestimmungen“ sind…
„2.6 Schreckschusswaffen; … Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.“
Zum Transport:
§ 2 WaffG: Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
Ausnahmen:
(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 WaffG
(Erlaubnisfreie Arten des Umgangs):
- Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz …
1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen,
a) die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen („PTB-Zeichen im Kreis“) tragen …
Der Erwerb und Besitz von Schreckschusswaffen, die ein zugelassenes „PTB-Zeichen im Kreis“ tragen, sind also Erlaubnisfrei. Man benötigt hierfür kein „Bedürfnis“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG.
Fazit:
Für den Transport von Schreckschusswaffen gilt daher gem § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG, dass diese (ohne Bedürfnis) „nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert“ werden dürfen.
Das gleiche gilt für den Transport von Luftdruckwaffen bis 7,5 Joule Bewegungsenergie. (siehe: Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 uns 1.2 WaffG)
Diese müssen gem § 24 Abs. 2 WaffG mit einem F im Fünfeck gekennzeichnet sein.
Aber für das unverschlossene Führen von Schreckschusswaffen benötigt man einen sog. „kleinen Waffenschein“:
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 WaffG
(Erlaubnisfreie Arten des Umgangs):
Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen
2. Führen ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5) – Kleiner Waffenschein
2.1 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Unterabschnitt 2 Nr. 1.3.(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. … Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).
Für Luftdruckwaffen gilt das auch, dafür wird aber i.d.R. kein Waffenschein ausgestellt, weil durch das Geschoss eine erhöhte Gefahr für die Umgebung besteht.