Covid-19: Neuerungen ab dem 02.11.2020

Ab dem 02. November 2020 muss der Freizeitberieb wieder nahezu komplett eingestellt werden. Sport und und Geselligkeit sind daher im November 2020 im Verein nicht möglich:

Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören
a. Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen,
b. Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
c. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
d. der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
e. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen,
f. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.

Beschluss der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020

Der Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand ist im Beschluss zwar ausdrücklich ausgenommen, erfolgt dann in eigener Verantwortung der Einzelsportler und nicht in den Räumen des Schützenhauses.

Diese Regelung gilt bis auf Weiteres.